Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen liegen all unseren Verträgen zugrunde.

brandREACH KG

Lead Generation | Marketing Automation | Sales Automation

 

1. Präambel, Umfang und Geltungsbereich

1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB genannt) der Agentur brandREACH KG mit Sitz in der Porzellangasse 37/18 in 1090 Wien (im Folgenden brandREACH genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten der Agentur brandREACH und Ihrer AuftraggeberInnen festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen. Die Agentur brandREACH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden AGB. Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur brandREACH und ihres Auftraggebers, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur brandREACH schriftlich bestätigt werden. Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, von der Agentur brandREACH nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers widerspricht die Agentur brandREACH ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers durch die Agentur brandREACH bedarf es nicht.

1.3 Änderungen der vorliegenden AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, sofern der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht. Auf die Bedeutung des Schweigens wird der Auftraggeber in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Es gilt als vereinbart, dass bei Änderungen der AGB die Verständigung des Auftraggebers per E-Mail an die jeweils bei der Agentur brandREACH bekannt gegebene E-Mail-Adresse ausreichend ist.

 

2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag, der im Kostenvoranschlag, Angebot, Vertrag, Pflichtenheft oder Briefing-Protokoll angeführten Leistungsbeschreibung in Verbindung mit einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur brandREACH. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur brandREACH. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit durch die Agentur brandREACH. Die Agentur brandREACH behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern, sowie zu verringern, sofern dies zu einer Leistungsverbesserung führt.

2.2 Die Kostenvoranschläge bzw. Angebote der Agentur brandREACH sind unverbindlich und freibleibend. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur brandREACH gebunden. Der Auftrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur brandREACH zustande. Die Auftragserteilung und die Annahme haben in Schriftform zu erfolgen, es sei denn, dass die Agentur brandREACH zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt (zum Beispiel durch Aufnahme der Tätigkeit). Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, qualitativ einwandfreien und fristgerechten Ausführung des Auftrags gilt als vereinbart: Widerspricht der Auftraggeber einem von der Agentur brandREACH unterbreiteten Kostenvoranschlag oder Angebot nicht von dem Zeitpunkt an, an dem er weiß oder wissen muss, dass die Agentur brandREACH mit der Ausführung der in Rede stehenden Leistungen begonnen hat, gilt der Kostenvoranschlag oder das Angebot der Agentur brandREACH als angenommen.

2.3 Auf der Webseite oder anderen Kanälen dargestellte Angebote stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern laden potenzielle Kunden ein, ein Kaufangebot zu stellen. Der Kaufabschluss kommt erst mit der Unterzeichnung eines verbindlichen Angebots zustande.

2.4 Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Agentur brandREACH schriftlich veranschlagten um mehr als 15 Prozent übersteigen, wird die Agentur brandREACH den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 Prozent ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

2.5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Agentur brandREACH, auch ohne ausdrückliche Aufforderung, alle für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen zeitgerecht und vollständig vorgelegt werden und die Agentur brandREACH von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind. Dies gilt auch für alle Informationen, Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragsdurchführung bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben entsteht (insbesondere Verzögerungen und / oder Wiederholungen von Arbeitsschritten Agentur brandREACH).

2.6 Alle Leistungen der Agentur brandREACH sind vom Auftraggeber zu überprüfen und von ihm binnen fünf Werktagen ab Eingang beim Auftraggeber freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten die Leistungen als vom Auftraggeber genehmigt.

 

3. Konzept und Ideenschutz

3.1 Hat der potenzielle Auftraggeber die Agentur brandREACH eingeladen, ein Konzept zu erstellen und kommt die Agentur brandREACH dieser Einladung noch vor Abschluss eines Auftrags oder / und Hauptvertrags nach, so gelten nachstehende Regelungen als vereinbart: Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur brandREACH treten der potenzielle Auftraggeber und die Agentur brandREACH in ein Vertragsverhältnis (Pitching-Vertrag). Auch diesem Vertrag liegen die vorliegenden AGB zugrunde. Der potenzielle Auftraggeber anerkennt, dass die Agentur brandREACH bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

3.2 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur brandREACH ist dem potenziellen Auftraggeber nicht gestattet. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten dienen und somit als Ursprung einer Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen.

3.3 Der potenzielle Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur brandREACH im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Auftrags und / oder Hauptvertrags wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.4 Sofern der potenzielle Auftraggeber der Auffassung ist, dass ihm von der Agentur brandREACH Werbeideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur brandREACH binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation oder der Konzept-Übermittlung per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur brandREACH dem potenziellen Auftraggeber eine für ihn neue Werbeidee präsentiert hat. Wird die Werbeidee vom Auftraggeber verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur brandREACH dabei verdienstlich wurde.

3.5 Der potenzielle Auftraggeber kann sich von seinen Verpflichtungen durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Entschädigungszahlung auf dem Bankkonto der Agentur brandREACH ein.

3.6 Für die Erstellung von Entwürfen, Konzepten und für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur brandREACH gemäß den Richtlinien des Fachverbandes für Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich ein angemessenes Entgelt zu, welches zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur brandREACH für die erbrachten Leistungen, sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen im Zuge dieser Ausarbeitungen deckt. Kostenfrei ist die Selbstdarstellung der Agentur brandREACH und das erste Kontaktgespräch. Mit der Zahlung des Präsentationsentgelts erwirbt der Auftraggeber keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in von Agentur brandREACH gestalteten Leistungen verwertet, so ist Agentur brandREACH berechtigt, diese Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

 

4. Leistungen in Zusammenhang mit Social Media Kanälen

4.1 Die Agentur brandREACH weist den Auftraggeber vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von Social Media Kanälen (z. B. Facebook oder Google, im folgenden Anbieter genannt), es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und Werbeauftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur brandREACH nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und Werbeauftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen.

4.2 Die Agentur brandREACH arbeitet auf der Grundlage dieser Anbieter-Nutzungsbedingungen, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Auftraggebers zugrunde. Ausdrücklich anerkennt der Auftraggeber mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur brandREACH beabsichtigt, den Auftrag des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von Social Media Kanälen einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur brandREACH nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Leistung auch jederzeit abrufbar ist.

 

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

5.1 Falls im Einzelfall nicht anders geregelt, ist brandREACH nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und / oder derartige Leistungen zu substituieren (Fremdleistung).

5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers. Die Agentur brandREACH wird Dritte sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Soweit die Agentur brandREACH notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur brandREACH.

5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrags mit der Agentur brandREACH.

 

6. Bestimmungen zur Software HubSpot

Dieser Teil der AGB hat Gültigkeit bei Verträgen, bei denen die Software HubSpot Vertragsgegenstand ist, welche brandREACH als PartnerIn von HubSpot vertreibt. brandREACH kann nicht für Schäden oder Fehler der vertriebenen Software haftbar oder klagbar gehalten werden. brandREACH tritt in diesem Fall lediglich als MittlerIn auf und bringt EndkundIn und SoftwareherstellerIn zusammen.

 

7. Bestimmungen zur Software validmail

Dieser Teil der AGB hat Gültigkeit bei Verträgen, bei denen die Software validmail Vertragsgegenstand ist, welche bandREACH als PartnerIn von XQueue vertreibt. brandREACH kann nicht für Schäden oder Fehler der vertriebenen Software haftbar oder klagbar gehalten werden. brandREACH stellt seinen KundInnen die validmail-Technologie (technische Infrastrukturen für das Management von Nachrichten über elektronische Kanäle) zur Nutzung über das Internet zur Verfügung und erbringt die dazugehörenden spezifischen Dienstleistungen des Vertragspartners. Übergabepunkt für die vertraglichen Leistungen ist der Routerausgang des brandREACH-Rechenzentrums. Die Anbindung des Vertragspartners an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der aufseiten des Vertragspartners erforderlichen Hard- oder Software wird nicht Gegenstand der geschlossenen Verträge. brandREACH stellt seinen KundInnen eine Benutzerdokumentation zur Verfügung. Diese enthält nähere Hinweise und Bestimmungen zur Nutzung der Anwendung. Bei Vervielfältigungen im Rahmen des Vertrags müssen vorhandene Schutzrechtsvermerke erhalten bleiben. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt die Benutzerdokumentation zu bearbeiten, zu verbreiten oder sie außerhalb des vereinbarten Nutzerkreises zugänglich zu machen.

 

8. Bestimmungen zur Software Maileon (vormals: validsend)

Dieser Teil der AGB hat Gültigkeit bei Verträgen, bei denen die Software Maileon (vormals: validsend) Vertragsgegenstand ist. brandREACH stellt mit seinen PartnerInnen die nötige Technologie als Dienstleistung für das Management von Nachrichten über elektronische Kanäle zur Verfügung und erbringt die dazugehörigen spezifischen Dienstleistungen. Die Software selbst ist nicht von brandREACH erstellt oder wird von brandREACH betrieben. Deswegen sind alle möglicherweise auftretenden Forderungen hinsichtlich eventueller Schäden oder der Nutzung hinsichtlich rechtlicher Rahmenbedingungen und draus resultierenden Rechtsfolgen nicht Teil der Vereinbarung zwischen brandREACH und Ihrer KundInnen. XQueue ist HerstellerIn und Betreiberin der Software Maileon (vormals: validsend). KundInnen von brandREACH schließen einen Nutzungsvertrag mit brandREACH ab. Diese Nutzung richtet sich nach den AGB und Datenschutzbestimmungen seitens der HerstellerIn XQueue. Diese sind auf der Seite der HerstellerIn unter www.xqueue.de ersichtlich und gültig.

9. Bestimmungen für die Teilnahme an Lehrgängen

9.1. Anmeldungen zu Lehrgängen werden telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder Anmeldeformular entgegengenommen und sind in jedem Fall verbindlich.

9.2. Die AnmelderIn (in weiterer Folge: AuftraggeberIn) hat das Recht, binnen vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen die Anmeldung zu widerrufen. Der Widerruf erfolgt per E-Mail an service@brandreach.at. Das rechtzeitige Absenden des Widerrufs genügt zur Wahrung der Widerrufsfrist.

9.3. Die AuftraggeberIn erteilt ihre Zustimmung Rechnungen der VeranstalterIn (in weiterer Folge: AuftragnehmerIn) ausschließlich mit elektronischer Post zu erhalten. Die AuftragnehmerIn übermittelt die Rechnung für die Teilnahmegebühr am Lehrgang an die von der AuftraggeberIn angegebene E-Mail-Adresse. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum und ist ohne Abzug zur Zahlung fällig.

9.4. Die AuftraggeberIn kann eine angemeldete Person durch eine andere Person vertreten lassen, vorbehaltlich der Zustimmung durch die AuftragnehmerIn. Vertretungen sind per E-Mail an service@brandreach.at zu melden.

9.4. Die AuftraggeberIn kann die Teilnahme am Lehrgang vor Beginn des Lehrgangs absagen. Die Absage muss per E-Mail an service@brandreach.at erfolgen. Die AuftraggeberIn stimmt ausdrücklich zu, dass im Falle einer Absage folgende Stornogebühren zu entrichten sind:

  • Absage bis spätestens 8 Wochen vor Lehrgangsstart: 30% Stornogebühr
  • Absage bis spätestens 4 Wochen vor Lehrgangsstart: 50% Stornogebühr

Bei späteren Absagen wird die gesamte Teilnahmegebühr fällig.

9.7. Die AuftragnehmerIn kann vor Beginn des Lehrgangs vom Vertrag zurücktreten, wenn die MindestteilnehmerInnenanzahl nicht erreicht wird. Die MindestteilnehmerInnenanzahl für den Lehrgang wird mit fünf Personen festgelegt. Die Rücktrittserklärung der AuftragnehmerIn erfolgt schriftlich an die von der AuftraggeberIn bekanntgegeben E-Mail-Adresse bis spätestens 10 Kalendertage vor Lehrgangsstart.

9.8. Beim Lehrgang werden Videoaufzeichnungen erstellt, auf denen möglicherweise auch die TeilnehmerInnen zu sehen ist. Die Videoaufzeichnungen dienen zur Dokumentation der Inhalte und werden allen TeilnehmerInnen des Lehrgangs zur Verfügung gestellt. Die AuftraggeberIn und die von ihr angemeldeten TeilnehmerInnen erklären sich mit ihrer Anmeldung einverstanden, dass diese Videoaufzeichnungen erstellt und verwendet werden.

Ist die AuftraggeberIn hiermit nicht einverstanden, kann sie dies per E-Mail an service@brandreach.at bekanntgeben.

 

10. Laufzeiten & Kündigungsfrist Softwareverträge

Mit brandREACH geschlossene Softwareverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Vertragsparteien haben die Möglichkeit nach Ablauf eines Jahres jeweils zum letzten eines Monats unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von drei Monaten den geschlossenen Vertrag zu beenden. Unberücksichtigt bleibt das Recht auf außerordentliche Kündigung bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vertragsinhalte, wie Verstöße gegen geltendes Recht, offene Forderungen trotz Mahnung seitens brandREACH.

 

11. Preise & Zahlungsbedingungen

11.1 Die allgemeinen Zahlungsbedingungen der Agentur brandREACH sind wesentlicher Bestandteil dieser AGB und gelten bei Beauftragung der Agentur brandREACH durch den Auftraggeber als anerkannt und bestätigt.

11.2 Alle auf der Webseite angegebenen Preise verstehen sich zusätzlich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Die angegebenen Preise sind vorbehaltlich Satz- und Druckfehlern verbindlich gültig, abgesehen von Abweichungen durch mit der KundIn oder ResellerIn im einzelnen vereinbarten Konditionsanpassungen. Es gelten die auf der Webseite angegebenen Preise, bzw. jene die im Kundenvertrag vereinbart wurden.

11.3 Wir behalten uns das Recht vor bei unbefristeter Laufzeit Preisanpassungen durchzuführen. Kunden werden über diese Preisänderungen im Vorhinein informiert. Sollte innerhalb von einem Monat keine Rückmeldung zur Preisanpassung erfolgen, gilt diese als akzeptiert. Die Information schriftlich (via E-Mail) auf die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Sollten KundInnen mit den jeweiligen Preisanpassungen nicht einverstanden sein, kann im Rahmen der ordentlichen Kündigung der Vertrag gelöst werden. brandREACH darf nicht mehr als einmal pro Jahr eine Preisanpassung pro Produkt bzw. Dienstleistung vornehmen.

 

12. Termine

12.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, schriftlich festgehalten und von der Agentur brandREACH bestätigt sind, nur als annähernd und unverbindlich.

12.2 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung der Agentur brandREACH aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund Ereignisse höherer Gewalt und anderer unvorhersehbarer, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbarer Ereignisse und / oder Verzögerungen bei Erfüllungsgehilfen der Agentur brandREACH, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und die Fristen verlängern sich entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen im Verzug ist. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Kalendermonate andauern, sind der Auftraggeber und die Agentur brandREACH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die vollständige Vertragssumme (offene Forderungen) zu fakturieren.

12.3 Befindet sich die Agentur brandREACH in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur brandREACH schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

12.4 Vereinbarte Fristen beginnen mit dem vollständigen Eintreffen der nachstehenden Zeitpunkte:

  • Datum der Auftragsbestätigung
  • Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und organisatorischen Voraussetzungen
  • Datum, an dem die Agentur brandREACH eine Vorauszahlung oder taugliche Sicherheit vor Lieferung oder Leistung erhält

 

13. Vorzeitige Auflösung / Rücktritt

13.1 brandREACH ist berechtigt, vom Auftrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • der Beginn, die Ausführung oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.
  • der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Auftrag, wie zum Beispiel die Zahlung eines fällig gestellten Betrags oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren der Agentur brandREACH weder Vorauszahlungen leistet, noch vor der Leistung der Agentur brandREACH eine taugliche Sicherheit erbringt.
  • über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt.
  • der Auftraggeber die Leistungen zur Begehung rechtswidriger Handlungen / zur Schädigung Dritter missbraucht.

Der Rücktritt kann aus obigen Gründen auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der zu erbringenden Leistungen erklärt werden. Unbeschadet der Schadensersatzansprüche vonseiten der Agentur brandREACH sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferungen oder Leistungen vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurden, sowie für die von der Agentur brandREACH erbrachten Vorbereitungshandlungen. Der Agentur brandREACH steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Auftragsteile zu verlangen.

13.2 Tritt der Auftraggeber vom Auftrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des für die Agentur brandREACH nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber in Höhe von 50 % des Netto-Auftragswerts als vereinbart. Sollte kein Kostenvoranschlag oder Angebot erstellt worden sein, so erfolgt eine nachträgliche Schätzung auf Basis der verfügbaren Daten - das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen.

13.3 Im Falle der berechtigten, vorzeitigen Auflösung durch die Agentur brandREACH hat diese Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen, die ihr in Hinblick auf die Begründung und Erfüllung dieses Auftrags entstanden sind (zum Beispiel durch die Anschaffung von Geräten) und die durch die während der Laufzeit des Auftrags vom Auftraggeber bezahlten Entgelte noch nicht abgegolten sind, in diesem Ausmaß.

13.4 Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen vom vereinbarten Auftragsinhalt, die nach Auftragsvergabe notwendig werden, teilt die Agentur brandREACH dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Auftragsinhalt nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht dem Auftraggeber aufgrund dieser Abweichungen kein Rücktrittsrecht zu.

13.5 Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrags tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist die Agentur brandREACH verpflichtet, den Auftraggeber darüber in Kenntnis zu setzen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Falle berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Leistungen der Agentur brandREACH angefallenen Aufwände sind der Agentur brandREACH vom Auftraggeber zu ersetzen.

 

14. Geheimhaltung und Datenschutz

14.1 Die Agentur brandREACH unterliegt den Geheimhaltungsverpflichtungen des österreichischen und europäischen Datenschutzrechts sowie des österreichischen Wettbewerbsrechts und Telekommunikationsgesetzes. Die Agentur brandREACH verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher personenbezogener Daten, sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggeber, die ihr im Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

14.2 In gleicher Weise verpflichtet sich der Auftraggeber zur Wahrung sämtlicher, auf die Leistungen bezogenen, Rechte der Agentur brandREACH - insbesondere der gewerbliche Schutzrechte, des Urheberrechts, einschließlich des Rechts auf Urhebervermerk, und zur Wahrung der Ansprüche der Agentur brandREACH auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch das Personal des Auftraggebers und seinen Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung eines Auftrags oder Vertrags mit der Agentur brandREACH aufrecht.

14.3 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten, insbesondere Name / Unternehmen, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechpersonen, Geschäftsanschriften und sonstige Adressen des Auftraggebers, Telefonnummern, Mobilnummern, E-Mail-Adressen, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID Nummer und allfällige Zugangsdaten zum Zwecke der Auftragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zweckes auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und gespeichert werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesandt wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail an die im Fuß der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

14.4 Die Datenschutzerklärung der Agentur brandREACH ist wesentlicher Bestandteil dieser AGB und gilt bei Beauftragung der Agentur brandREACH durch den Auftraggeber als anerkannt und bestätigt.

 

15. Referenznennung

15.1. Die Agentur brandREACH behält sich das Recht vor KundInnen als Referenz zu nennen, indem auf die bestehende oder vormalige Geschäftsverbindung hingewiesen wird, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Diese Nennung umfasst eigene Werbeträger der Agentur brandREACH genauso wie die Webseiten als auch entsprechende Social Media Unternehmensseiten, vor allem Facebook, Xing und LinkedIn.

15.2. Die Referenznennung beinhaltet die Nutzung des Logos sowie des Firmennamens (Firmenwortlaut und/oder Fantasiebezeichnung). Dies gilt ebenfalls für Endkunden, sollte das Vertragsverhältnis über Reseller (Kooperationspartner) zustande gekommen sein. In einem solchen Fall kann der Reseller (Kooperationspartner) selbst, sowie der Endkunde als Referenz genannt werden.

15.3. Die Agentur brandREACH ist dazu berechtigt auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen für den Auftraggeber auf die Agentur brandREACH und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

15.4. Es besteht das Recht die Berechtigung zur Referenznennung zu widerrufen. Die Ausübung des Widerrufsrechts hat mittels einer eindeutigen Erklärung, per E-Mail an die im Fuß der AGB angeführten Kontaktdaten zu erfolgen.

 

16. Urheberrecht

16.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass er für sämtliche Unterlagen, welche für die Auftragsausführung an die Agentur brandREACH übermittelt werden, die erforderlichen Urheber-, Verwertungs- bzw. Nutzungsrechte oder Genehmigungen nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz besitzt und diese für den geforderten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur brandREACH haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggeber – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur brandREACH wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die Agentur brandREACH schad- und klaglos. Er hat sämtliche Nachteile zu ersetzen, die der Agentur brandREACH durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur brandREACH bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen und stellt der Agentur brandREACH hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

16.2 Alle Leistungen der Agentur brandREACH, einschließlich jener aus Präsentationen (zum Beispiel Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte) auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur brandREACH und können von der Agentur brandREACH – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – jederzeit zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Entgelts das Recht der Nutzung zum vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur brandREACH setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur brandREACH dafür in Rechnung gestellten Entgelte voraus. Nutzt der Auftraggeber bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur brandREACH, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

16.3 Die Agentur brandREACH überträgt dem Auftraggeber, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, jeweils nur als einfache Werknutzungsbewilligung nach §24 UrhG das Zurverfügungsstellungsrecht nach §18a UrhG. Eine Übertragung von weiterführenden Nutzungsrechten sowie eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedürfen der vorherigen Rücksprache mit der Agentur brandREACH und einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Auftraggeber die Leistungen der Agentur brandREACH des Weiteren ausschließlich in Österreich nutzen.

16.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur brandREACH, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – die Zustimmung der Agentur brandREACH erforderlich. Für die Nutzung über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang steht brandREACH und dem Urheber ein gesondertes, angemessenes Entgelt zu. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur brandREACH bzw. von Werbemitteln, für welche die Agentur brandREACH konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Auftrags oder / und Agenturvertrags unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur brandREACH erforderlich.

16.5 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur brandREACH, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der Agentur brandREACH und, soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, des Urhebers zulässig.

16.6 Eventuelle Mit- oder Teil-Urheberschaften des Auftraggebers an Leistungen, die durch die Agentur brandREACH erstellt werden, werden vom Auftraggeber auf die Agentur brandREACH übertragen. Die Übertragung erfolgt formlos und bedarf keiner weiteren schriftlichen Vereinbarung.

16.7 Für Nutzungen gemäß Abs. 18.3. steht brandREACH im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf das volle, im abgelaufenen Vertrag vereinbarte, Entgelt zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrags nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel des im Vertrag vereinbarten Entgelts. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist kein Entgelt mehr zu zahlen.

16.8 Ist bei Auftragsvergabe oder Vertragsabschluss das Entgelt für die uneingeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden oder steht der Nutzungsumfang der urheberrechtlich geschützten Leistungen der Agentur brandREACH noch nicht fest, so stellt im Zweifel das vereinbarte Entgelt lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.

16.9 Der Auftraggeber haftet der Agentur brandREACH für jede widerrechtlich Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Entgelts.

 

17. Gewährleistung und Haftung

17.1 Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung / Leistung durch die Agentur brandREACH, verdeckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Lieferung / Leistung als genehmigt. In diesem Fall sind die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

17.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung / Leistung durch die Agentur brandREACH zu. Die Agentur brandREACH wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber der Agentur brandREACH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur brandREACH ist berechtigt, die Verbesserung der Leistungen zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder für die Agentur brandREACH mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Sollte sich herausstellen, dass die Mängel durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht wurden, sind der Agentur brandREACH alle Aufwendungen gemäß den bei Leistungserbringung geltenden Stundensätzen der Agentur brandREACH zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung und Mängelbeseitigung entstanden sind.

17.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung / Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur brandREACH gemäß §933b Abs. 1 ABGB erlischt 1 Jahr nach Lieferung / Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Durch die Behebung von Mängeln wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Die Beweislastumkehr / Vermutungsregelung gemäß §924 ABGB ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Änderungen vom Auftraggeber selbst oder von Dritten vorgenommen werden.

17.4 Die von der Agentur brandREACH erbrachten Leistungen können Open Source Software sowie Software von Drittanbietern enthalten. Die Agentur brandREACH übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Systemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen der Agentur brandREACH beziehungsweise Dritter sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Fehler auf Drucksorten, welche der Auftraggeber für den Druck freigegeben hat, sind ausschließlich von diesem zu verantworten. Vereinzelte Rechtschreibfehler sind auch bei sorgfältigem Korrekturlesen nicht gänzlich ausschließen. Sie gelten als unerhebliche Abweichung und begründen keinen Gewährleistungsanspruch.

17.5 Die Agentur brandREACH ergreift alle technisch möglichen Maßnahmen, um die gespeicherten Daten zu schützen, haftet jedoch nicht, wenn Dritte auf rechtswidrige Art und Weise diese Daten in ihre Verfügungsgewalt bringen. Die Geltendmachung von Schäden des Auftraggebers oder Dritter gegenüber der Agentur brandREACH aus derartigem Zusammenhang wird einvernehmlich ausgeschlossen.

17.6 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur brandREACH und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenem Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelnder oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur brandREACH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

17.7 Jegliche Haftung der Agentur brandREACH für Ansprüche, die aufgrund der von der Agentur brandREACH erbrachten Leistung (zum Beispiel einer Werbemaßnahme) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur brandREACH ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur brandREACH nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Der Auftraggeber hält die Agentur brandREACH diesbezüglich schad- und klaglos. Der Auftraggeber hat somit der Agentur brandREACH sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme Dritte aufgrund der erbrachten Leistungen entstehen.

17.8 Schadensersatzansprüche des Auftragsgebers verfallen sechs Monate ab Kenntnis des Schadens, jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur brandREACH. Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

17.9 Werden die Leistungen der Agentur brandREACH unter Einbindung von Dritten durchgeführt und der Auftraggeber davon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, und / oder Drittleistungen übernimmt die Agentur brandREACH keinerlei Haftung oder Gewährleistung.

17.10 Für eine Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen folgende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen: brandREACH haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ausgenommen sind Schäden die ohne dem Zutun von brandREACH entstanden sind, sondern vielmehr durch den Einsatz einer Drittsoftware entstehen. Der KundIn ist klar und bekannt, dass brandREACH die eingesetzten Tools nicht selbst herstellt, sondern Produkte von DrittherstellerInnen einsetzt.

17.11 Ferner haftet brandREACH für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet brandREACH jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. brandREACH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

17.12 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

18. Support & Change Requests

18.1 Laufende Betreuung und Supportdienstleistungen der Agentur brandREACH per Telefon, elektronischer Post, Fernwartung oder Vorort sind kostenpflichtig und werden im Zuge Ihres Servicevertrages monatlich in Rechnung gestellt. Schreiben Sie uns einfach unter service@brandreach.at eine E-Mail und Sie erhalten prompt Rückmeldung und sind stets über den Stand Ihrer Anfrage informiert.

Leistungsumfang:

  • Reaktionsgeschwindigkeit: 24 Stunden an Werktagen
  • Kostenloser Support für Fehlerbehebungen (ausgenommen Fehler durch Software von Dritten und BenutzerInnenfehler)
  • Monatliche Abrechnung von Supportaufwänden

18.2 Change Requests, Erweiterungsarbeiten und / oder Änderungswünsche werden ebenfalls nach tatsächlichem zeitlichem Aufwand erfasst und gesammelt zur Abrechnung gebracht.

18.3 Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand. Die Erfassung der erbrachten Leistungen erfolgt in begonnenen 1⁄2 Stunden. Alle Leistungen, die während der Geschäftszeit erbracht werden, werden gemäß den bei Leistungserbringung geltenden Stundensätzen der Agentur brandREACH verrechnet. Als Geschäftszeit gilt Montag bis Freitag (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage) zwischen 9.00 und 18.00 Uhr. Auf ausdrücklichen Wunsch kann brandREACH auch außerhalb der Geschäftszeit tätig werden. Hierbei gelten folgende Aufschläge:

  • Montag bis Freitag (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage) zwischen 18.00 Uhr und 9.00 Uhr: 50 % Aufschlag auf den bei Leistungserbringung geltenden Stundensatz.
  • Wochenende und gesetzliche Feiertage ganztags: 100 % Aufschlag auf den bei Leistungserbringung geltenden Stundensatz.

Eine Detailauflistung der Leistungen ist für jede Servicerechnung auf Anfrage erhältlich.

 

19. Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel

19.1 Die Rechtsbeziehungen (Verträge, Aufträge und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte, Pflichten und Ansprüche) zwischen dem Auftraggeber und der Agentur brandREACH unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

19.2 Der Auftraggeber erklärt, Unternehmer im Sinne des KSchG zu sein. Er haftet gegenüber der Agentur brandREACH für die Richtigkeit dieser Angabe. Sollten diese AGB einem Vertragsverhältnis mit einem Konsumenten zugrunde gelegt werden, gelten diese Regelungen nur nach Maßgabe des KSchG.

19.3 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen von der Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten die AGB eine Regelungslücke enthalten, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Aufträge und Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

19.4 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur brandREACH. Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Agentur brandREACH die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

19.5 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur brandREACH und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur brandREACH sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur brandREACH berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

19.6 Soweit in diesen AGB auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.